Befristeter Arbeitsvertrag, Schriftform
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.
BAG - LAG Hamm - ArbG Minden 26.07.2006 7 AZR 514/05