Bedenken sind auch bei nachträglich auftretenden Problemen anzumelden

Für den Umfang der Prüf- und Hinweispflichten ist maßgebend, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von einer Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich die Prüfungspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Mitteilung von Bedenken auch dann verpflichtet, wenn diese erst während oder nach der Ausführung entstehen.

OLG Köln, 19.07.2006 - 11 U 139/05


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