Bedenken bei Funktionseinschränkung?

Funktionseinschränkung bekannt: Auftragnehmer muss keine Bedenken anmelden! 
Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat. Das hat das OLG Stuttgart am 31.03.2015 entschieden. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 93/14
 

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