Beachtung der örtlichen Gegebenheiten für Bestimmung des Leistungssolls wichtig

Bestimmung des Leistungssolls: Auftragnehmer muss örtliche Gegebenheiten berücksichtigen!

1. Bei der Bestimmung des vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungssolls ist der gewöhnliche Gebrauch zugrunde zu legen, wobei es ergänzend auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.

2. Ist die Leistungsbeschreibung in Bezug auf den gewöhnlichen Gebrauch unklar, ist auf die vorgesehene konkrete Nutzung der Leistung abzustellen. Insoweit gehen etwaige Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung jedenfalls dann zu Lasten des (auch planenden) Auftragnehmers, wenn er es versäumt hat, ihm zumutbare Ermittlungen zur Klärung des Leistungssolls durchzuführen.

3. Der Boden einer Produktions- und Lagerhalle ist mangelhaft, wenn er sich hinsichtlich der Radlasten nicht für den gewöhnlichen Gebrauch, dem die Halle im Betrieb des Auftraggebers dienen soll, eignet. Das gilt auch dann, wenn der Hallenboden die in der Auftragsbestätigung genannte Beschaffenheit aufweist und seine Ausführung den anerkannten Regeln der Technik für Böden in "normalen" Produktions- und Lagerhallen entspricht.

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 - 12 U 180/11


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