Bauzeitverlängerung
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07.02.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Vier Wochen Bauzeitverlängerung: Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung!
1. Für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung und/oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben mit der Folge, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne Mahnung des Auftraggebers eintritt.
2. Verzichtet der Auftraggeber konkludent auf den Einwand der fehlenden Schlussrechnung, ist die erstmalig in zweiter Instanz erfolgte Berufung auf die fehlende Schlussrechnungserteilung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten und unzulässig.
OLG Celle, Urteil vom 26.10.2016 - 7 U 27/16