Bauteilöffnungen - Sachverständige

Beweisführer muss Bauteilöffnung vornehmen!

1. Der Sachverständige hat sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Beweisfragen eindeutig, sicher und endgültig zu beantworten. Allein er entscheidet, ob und in welchem Umfang Bauteilöffnungen, Materialentnahmen oder -prüfungen, technische Untersuchungen oder dergleichen erforderlich sind.

2. Sind Bauteilöffnungen notwendig, ist es Sache des Beweisführers in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nach näherer Weisung des Sachverständigen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen vor Ort rechtzeitig veranlasst werden.

3. Der Sachverständige ist nicht dazu verpflichtet, nach Durchführung der Begutachtung den Zustand wiederherzustellen, der zuvor bestanden hat. Auch muss er kein Sanierungskonzept vorlegen.

LG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 26 OH 6/17


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