Baummängel und Hinweispflichten des bauüberwachenden Architekten
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18.10.2015
Von Hans-Michael Dimanski
Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus!
1. Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.
2. Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14