Baumaterial fehlt - Verzug

1. Ob das benötigte Baumaterial verfügbar ist, muss der Auftragnehmer im Vorfeld des Vertrages klären. Verpflichtet er sich in Kenntnis eines insoweit bestehenden Problems zur Fertigstellung binnen einer bestimmten Frist, ist er mit dem Einwand präkludiert, dem Auftraggeber sei das Problem der Materialbeschaffung bekannt gewesen.

2. Der Behinderungseinwand des Bauunternehmers ist unerheblich, wenn der Bauherr substantiiert dartun kann, dass er bei Anzeige des konkreten Arbeitsbeginns das Hindernis binnen weniger Stunden beseitigt hätte.

3. Zusatzkosten einer außerhalb der ursprünglichen vertraglichen Leistungspflichten beauftragten Ersatzvornahme erhält der Auftraggeber nicht nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB erstattet, sofern die Arbeiten erforderlich waren (hier verneint für einen Estrichbeschleuniger). Dafür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 - 5 U 816/11

 


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