Baukostengrenze und Honoraransprüche

Baukostenobergrenze überschritten: Auftraggeber kann kündigen!

1. Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieursvertrags eine "Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, stellt die Überschreitung dieser Baukostenobergrenze einen Mangel mit der Folge dar, dass der Architekt/Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann.

2. Eine Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht.

3. Das Überschreiten der Baukostenobergrenze berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Planervertrags aus wichtigem Grund.

KG, Urteil vom 23.05.2013 - 27 U 155/11


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