Autoinhaltsversicherung

Bei bestehender Autoinhaltsversicherung ist das auf einem umzäunten Firmengelände abgestellte Fahrzeug versichert, wenn es bei einem Einbruch ausgeräumt wurde. Der Versicherungsvertrag enthielt eine sogenannte Nachtzeitklausel. Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Versicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug zu den Einsatzstellen befördern zu können.

OLG Koblenz, PM 127 E 2 - 58/05


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