Ausschreibung eines bestimmten Produktes

Die Ausschreibung eines bestimmten Produktes verstößt gegen § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A, wenn damit eine einheitliche Produktlinie nur deshalb gewährleistet werden soll, um Wartungsarbeiten und die Ersatzteilbevorratung zu vereinfachen. Sind solche Erwägungen für die Vergabestelle maßgeblich, hat sie entsprechende Zuschlagskriterien (z.B.: Folgekosten, Schulungsbedarf, etc.) festzulegen. Ob ein Ausschreibungsgegenstand im Sinne des § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hinreichend genau beschreibbar ist, kann offen bleiben, wenn die Ausschreibung nicht den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ enthält. Die Vergabestelle erfüllt die Dokumentationspflicht nach § 30 Nr. 1 VOB/A nur, wenn dieser Dokumentation die Gründe zu entnehmen sind, die eine nicht produktneutrale Ausschreibung nach § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A rechtfertigen können.

VgK des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt 11.12.2006, 69 d VK 60/2006


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren