Ausschluss der Haftung für Planungsmängel?

In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04


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