Ausführungsfristverlängerung nach Umplanung

Umplanung = Behinderung = Fristverlängerung!

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2015 - 24 U 179/11

Eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung stellt sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung dar. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen.

Kommt es zu auftraggeberseitigen Behinderungen und gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen.


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