Auftragswertschätzung und Bedarfspositionen

Bedarfspositionen sind in die Auftragswertschätzung einzubeziehen!

1. Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist für die Schätzung des Auftragswertes der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer, aber einschließlich etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen, festzustellen. Hieraus ergibt sich, dass in die Schätzung auch Bedarfspositionen einzubeziehen sind. Diese sind Optionen im vorstehenden Sinne.

2. Der Auftraggeber muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose zielt darauf ab festzustellen, zu welchem Preis die nachgefragte Leistung voraussichtlich beschafft werden kann. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist somit jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Marktsegmente und im Einklang mit der Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.

3. Der Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb zulässig, weil die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-16


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