Auftraggeber muss Gleichwertigkeitsparameter vorgeben!
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18.11.2022
Von Hans-Michael Dimanski
1. Gleichwertigkeit gem. § 7 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bedeutet nicht Gleichheit i.S. einer Identität aller Beschaffungsmerkmale. Es kommt darauf an, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale der Auftraggeber die Gleichwertigkeit fordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.
2. Der Zusatz "oder gleichwertig" macht es im Einzelfall nicht entbehrlich, in den Ausschreibungsunterlagen Parameter für die Gleichwertigkeit angebotener Erzeugnisse festzulegen.
3. Der Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum bei der Gleichwertigkeitsprüfung.
4. Kann nicht geklärt werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss vorliegen, trägt im Ausgangspunkt derjenige die Feststellungslast, der sich auf den Ausschlussgrund beruft.
VK Rheinland, Beschluss vom 26.05.2021 - VK 3/21