Auftraggeber hat die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen zu beweisen

1. Umfangreiche Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht.
2. Für die Unentgeltlichkeit der Leistung liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
3. Für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast.

BGH, Entscheidung vom 28.10.2005 - 22 U 70/05


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