Aufhebung der Ausschreibung aufgrund von Mengenänderungen
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Die vermuteten Nachtragsrisiken aus einer verzögerten Vergabe sowie der Ablauf der Bindefrist stellen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 26 Nr. 1 c dar, die eine Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen könnten. Die Vergabekammer kann die Vergabestelle anweisen, eine Aufhebung der Ausschreibung rückgängig zu machen. Im Einzelfall kann gleichwohl eine derartige Weisung ausgeschlossen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag endgültig nicht mehr vergeben will und deshalb die Aufhebung der Ausschreibung veranlasst hat. In diesem Falle kann die Vergabestelle nicht zu einem Vertragsschluss gezwungen werden.
VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.05.2006 - VK 2-LVwA LSA 17/06