Architektenvollmacht - Konkludente Genehmigung von Nachtragsaufträgen

Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Erteilung von Nachtragsaufträgen kann sich daraus ergeben, dass der Architekt den Hauptauftrag in Vollmacht des Bauherrn selbstständig ausgehandelt hat. Mit der Schlussrechnungsprüfung genehmigt der Architekt konkludent die vom Auftragnehmer abgerechneten Nachtragsaufträge.

KG/BGH, 10.10.2006 - 21 U 75/04


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren