Architekten - Vertragsschluss
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12.10.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Planungsleistungen verwertet: Architektenvertrag geschlossen!
1. Die Annahme, dass ein Architekt umfangreiche Leistungen (hier: der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 Abs. 3 HOAI 2009 ) kostenlos erbringen möchte, ist für sich genommen bereits lebensfremd.
2. Der Umstand, dass ein Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat, die Grundlage für die Beantragung einer Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses waren, spricht für einen (konkludenten) Vertragsschluss.
OLG München, Beschluss vom 11.09.2014 - 9 U 1314/14 Bau