Architekt muss Umfang seines Auftrags beweisen!
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05.07.2020
Von Hans-Michael Dimanski
Architekt muss Umfang seines Auftrags beweisen!
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 04.10.1979 - VII ZR 319/78, BauR 1980, 84 = NJW 1980, 122).
BGH, Urteil vom 14.05.2020 - VII ZR 205/19