Anordnung zum Baustoff
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Zinsaufwendungen und die Bindung von Eigenkapital für den Zeitraum eines schadensbedingten Stillstandes oder einer Verzögerung können einen Mangelfolgeschaden darstellen. Es ist zweifelhaft, ob dieser auch erstattungsfähig ist. Bei einem Schaden an einem Einfamilienhaus ist dies jedoch denkbar. Eine Anordnung des Auftraggebers zu dem zu verwendenden Baustoff befreit den Auftragnehmer nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Mängelhaftung. Ein Haftungsübergang auf den Auftraggeber kommt dann in Frage, wenn dieser eine bestimmte Partie des Baustoffes auswählt oder eine von dem Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Anordnung trifft. Eine solche liegt nicht in der Ausübung eines im Leistungsverzeichnis vorbehaltenen Auswahlrechtes des Auftraggebers (hier der Farbauswahl).
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - 22 U 114/05