Anerkenntnis zusätzlicher Leistungen
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07.08.2018
Von Hans-Michael Dimanski
Wann wird eine auftragslos erbrachte Leistung nachträglich "anerkannt"?
1. Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die besondere Vergütung von Leistungen, die nach Vertragsabschluss zusätzlich angeordnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war.
2. Ein nachträgliches "Anerkennen" der unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt mehr voraus als das bloße "zur Kenntnis nehmen" der erbrachten Leistung. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Bauleistung für die von ihm verfolgten Zwecke billigt.
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017 - 10 U 881/14