Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst - Anforderungen an den Schallschutz

Die Anforderungen an den Schallschutz im konkreten Fall ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung. Allein wegen der Kenntnis des Auftraggebers von der Errichtung einer einschaligen Trennwand gemäß der Baubeschreibung darf der Auftragnehmer nicht von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst abweichen. Diese Kenntnis beinhaltet nicht das Wissen von einem verminderten Schallschutz. Darauf muss gesondert hingewiesen werden.

OLG München, Urteil vom 14.06.2005 - 28 U 1921/05


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