Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages
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24.07.2015
Von Hans-Michael Dimanski
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2013 - 7 U 67/12
1. Verlangt der Auftragnehmer nach "freier" Kündigung eines Pauschalpreisvertrags die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen), hat er die ausgeführten von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu setzen.
2. Fehlt es bei einem Pauschalpreisvertrag an einem detaillierten Leistungsverzeichnis, muss der Auftragnehmer bei der Abrechnung seine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation vorlegen; notfalls muss er sie im Nachhinein erstellen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der prozentuale Anteil der nicht (mehr) erbrachten Leistungen relativ geringfügig ist und dem Auftragnehmer deshalb der zeit- und personalintensive Aufwand für eine
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2013 - 7 U 67/12solche Nachkalkulation nicht zugemutet werden kann.