Abnahme mit Mängeln
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12.07.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme!
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.
OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 - 11 U 79/14