Abnahme durch Ingebrauchnahme

Bei einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme ist dem Auftraggeber von der Aufnahme der Nutzung an eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen. Maßgebend für die Angemessenheit der Länge der Prüfungszeit sind stets die Umstände des Einzelfalls. Das OLG Jena hat entschieden, dass von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme spätestens nach 6 - 8-wöchiger Prüfzeit auszugehen ist (OLG Jena, Az.: 5 U 736/06) . 


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