Abgerechnet wir zum Schluss

Leistet der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller versehentlich eine Abschlagszahlung doppelt, so ist diese Überzahlung auf Grund der vertraglichen Beziehung der Parteien im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Bereicherungsrechtliche Vorschriften sind auch bei versehentlichen Doppelleistungen von Abschlagszahlungen nicht anwendbar.

OLG Bremen, Urteil vom 16.01.2014 - 3 U 44/13

 


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren