Ab wann liegt Arglist vor?
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06.10.2017
Von Hans-Michael Dimanski
Ab wann liegt Arglist vor?
1. Die gesonderten Verjährungsfristen der VOB/B gelten nicht, wenn der aufgetretene Mangel vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen wurde. Es bleibt dann bei der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB.
2. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er diesen oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und ihm bewusst ist, dass dies für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist, er gleichwohl den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.
3. Für ein arglistiges Verschweigen reicht es aus, dass dem Auftragnehmer die entsprechenden Umstände bewusst sind, aus denen eine Aufklärungspflicht abzuleiten ist. Arglist kann demnach vorliegen, wenn der Auftragnehmer bewusst von Vorgaben des Auftraggebers abweicht oder eine Abweichung durch seine Mitarbeiter zulässt.
4. Bei geringfügigen Vertragsabweichungen kann die Arglist jedoch fehlen, wenn der Auftragnehmer davon ausgeht, dass das Werk keine Qualitätsunterschiede aufweist.
5. Zu der Frage, wann sich der Auftragnehmer die Arglist eines Nachunternehmers zurechnen lassen muss.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - 21 U 145/13