§ 648 a Bgb-Sicherheit nach Kündigung

§ 648a BGB-Sicherheit nach Kündigung: Einwendungen des Auftraggebers unbeachtlich!

1. Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags noch Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegt.

2. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnungen des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Auf etwaige Einwendungen des Bestellers hinsichtlich Aufmaß, fehlender Abnahmefähigkeit und behaupteter Mängel kommt es nicht an.

KG, Beschluss vom 03.12.2015 - 27 U 105/15


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