Der neueste Beitrag vom 14.12.2018

Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren festlegen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Leistungsbestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

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Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 % vom nächsthöheren Angebot ab, hat der Auftraggeber die Kalkulation zu überprüfen.

 

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Erhält der Bieter Gelegenheit, geforderte Unterlagen nachzureichen und lässt er die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, ist sein Angebot auszuschließen.

 

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Durch eine öffentliche Ausschreibung kommt zwischen dem Auftraggeber und den Bietern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zustande, das den Auftraggeber zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet. Geht ´was schief, kommen auf den AG Ansprüche zu, allerdings sind nicht alle Bieter anspruchsberechtigt...

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Kann ein Auftraggeber technische Details in die Zuschlagskriterien verschieben?

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Der Auftragnehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn der Aufwand für die Ausführung der Leistung höher ist als von ihm angenommen.

 

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Der Auftragnehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn der Aufwand für die Ausführung der Leistung höher ist als von ihm angenommen.

 

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