Der neueste Beitrag vom 17.12.2015

Herstellerempfehlungen sind kein Dogma...

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Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen eines gestörten Bauablaufs scheiden aus, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle vereinbart wurde.

 

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Wenn die Weiterarbeit von der Zahlung von Abschlägen abhängig gemacht wir, begibt sich der Planer auf dünnes Eis...
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An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann...
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Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind...

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Es liegt kein wesentlicher Mangel vor, wenn die abweichend ausgeführte Leistung mit der vertraglich vereinbarten Leistung technisch gleichwertig ist...

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Führt der Architekt kein Bautagebuch, stellt dies nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerks dar, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart war.

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Der Architekt haftet nicht ohne weiteres für Mängel, die am Bau auftreten. Er ist aber gerade im Rahmen der Bauüberwachung zumindest zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmens verpflichtet und muss das Baugeschehen aktiv leiten.

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Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn "Legen Sie los, fangen Sie an!" als entsprechende Beauftragung zu werten..
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