Der neueste Beitrag vom 12.11.2014

Gibt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zu verstehen, er sei fachlich und persönlich ungeeignet beziehungsweise minderwertig, kann dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

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Bei der Bestimmung des vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungssolls ist der gewöhnliche Gebrauch zugrunde zu legen, wobei es ergänzend auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.

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Ein Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

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Die vom Besteller erklärte Abnahme ist grundsätzlich Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Unter Abnahme ist die mit der körperlichen Entgegennahme des Werks verbundene Erklärung des Bestellers zu verstehen, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennt.

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Objektüberwachungen sind bekanntermaßen besonders wichtige Aufgaben des Architekten. Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Er hat darauf zu achten, dass die Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik übereinstimmt.

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Schriftliche Dokumente sind die besten Beweismittel, umso mehr, wenn sie als Urkunden gewertet werden. Was einen schnellen Erfolg in einem etwaigen Vergütungsprozess ausmacht, hat das OLG Köln klargestellt...

 

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Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.

 

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Bis wohin ist ein Kaufmangel geringfügig?

...der Eine sagt so, der Andere so. Die Erheblichkeit von Mängeln beschäftigt die Gerichte seit jeher. Der BGH sagt: es kommt ´drauf an - auf die Abwägung der Interessen auf der Grundlage des Einzelfalls. Dennoch gibt es aber eine grundsätzliche Tendenz...

 

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Ob Architekten "bauausführende Unternehmen" sind und über diesen Weg in eine allgemeine Abtretungsfalle geraten, wurde jetzt entschieden...
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