Der neueste Beitrag vom 03.01.2012

Honoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird.

LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.10.2006 - 12 O 839/06

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Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt. Mit dieser Entscheidung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte alle organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, als eine Vollzeit-Arbeitnehmerin nur noch 15 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Später fühlte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr an ihren Antrag gebunden und verklagte den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin bestehe. So gehe es nicht, befand das LAG und wies ihre Klage zurück. Das Gesetz sehe eine genaue Vorgehensweise vor, an die sich auch die Arbeitnehmerin halten müsse. Wer seine Arbeitszeit verringern wolle, müsse dies und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber müsse diesem Wunsch zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Hierzu habe er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Er müsse also dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Während dieser Überlegungsfrist sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Das ergebe sich schon aus praktischen Gesichtspunkten. Die Überlegungsfrist solle es dem Arbeitgeber nämlich ermöglichen, sich auf die neue Lage einzustellen. Er müsse sich üblicherweise um eine Ersatzkraft bemühen oder andere organisatorische Lösungen vornehmen. Dazu habe er nur Veranlassung, wenn er sicher sein könne, dass der Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen gebunden sei.

LAG Düsseldorf, 9 Sa 1222/05

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Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Ein dauerhafter Beschäftigungsrückgang liegt bei einer Auftragslücke jedoch noch nicht vor. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Leiharbeitnehmers, der als Organisationsprogrammierer beschäftigt war. Seit fünf Jahren war er ununterbrochen bei einem Kunden eingesetzt. Als das Auftragsverhältnis mit diesem Kunden endete, wurde der Programmierer von dem Verleihunternehmen gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, der Verleiher hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Das sah auch das BAG so. Der Arbeitgeber müsse den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen, wenn er dies als Grund für die Kündigung vortragen wolle. Dazu reiche bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken würden zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers gehören. Sie seien nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Kündigung unwirksam, da der Verleiharbeitgeber keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt habe.

BAG, 2 AZR 412/05

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Die Planung eines Doppelhauses ist wegen unzureichender Schalldämmwerte fehlerhaft, wenn die Errichtung des Doppelhauses in einschaliger statt in zweischaliger Bauweise erfolgt. Eine solche Bauweise entsprach auch 1996 nicht den Regeln der Technik.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005 - 26 O 167/04

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Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer haften für Ausführungsfehler, die der Architekt bei gehöriger Überwachung hätte entdecken und verhindern können, als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Auftraggeber nach seinem Belieben den Architekten oder den Bauunternehmer zu 100% für die Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen kann. Oft bietet es sich an, dass der Auftraggeber sich beim Architekten schadlos hält, obwohl der „eigentliche“ Verursacher für die Ausführungsmängel der Bauunternehmer ist. Denn die Ansprüche gegen den Architekten verjähren meist wesentlich später als die gegen den Bauunternehmer. Außerdem ist der Architekt für solche Überwachungsschäden haftpflichtversichert, der Bauunternehmer nicht. Musste der Architekt bzw. die Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleichen, so werden sie versuchen, nunmehr beim Bauunternehmer im Innenverhältnis Regress zu nehmen. In der Regel erhalten sie dort auch 100%. Denn das überwiegende Verschulden für den Schadensfall liegt meist beim Bauunternehmer. Dieser muss auch dann mängelfrei arbeiten, wenn nicht überwacht wird. Dass diese Verteilung im Innenverhältnis aber nicht immer so ausfallen muss, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, welche den bauüberwachenden Architekten bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern oder bei besonders fehlerträchtigen Bauabschnitten in die Mithaftung nimmt - hier zu 33%.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

BGH Entscheidung vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

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Ein Berliner Architekturbüro hatte seinem Auftraggeber gegenüber zu haften, nachdem es aufgrund leichter Fahrlässigkeit verpasst hatte, die Prüfung der Abschlagsrechnung für haustechnische Anlagen eines inzwischen in die Insolvenz gefallenen GU ordentlich vorzunehmen. Ein Rechenfehler wurde übersehen und die Rechnung wesentlich überhöht freigegeben. Neben anderen Fehlern bei der Überwachung des GU summierte sich der Schaden schlussendlich auf 2,3 Mio. Euro! Da bei dem insolventen GU nichts mehr zu holen war, konzentrierte sich der Bauherr auf den Architekten, der auch vollumfänglich verurteilt wurde.

KG Berlin/BGH; 27 U, 267/03

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Auch der allein tätige und nur mit der Planung befasste Architekt muss durch die Organisation der Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend bleibt. Der Architekt muss seine eigene Planung vor Aushändigung an den Bauherrn nochmals auf etwaige Fehler überprüfen. Andernfalls haftet er nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens.

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04

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Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.

OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03

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