Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im ehemaligen DDR-Gebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht

 (BGH, Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).

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Behinderungen sind auf dem Bau normal. Der BGH hat sich am 24.02.2005 wieder einmal mit der interessanten und praxisrelevanten Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Behinderungen beschäftigt. Ein Auftragnehmer hatte vom Auftraggeber Mehraufwendungen verlangt, nachdem es zu einem gestörten Bauablauf gekommen war und der Auftragnehmer Bauablaufstörungen angezeigt hatte. Er verlangte nun den Ersatz von Mehraufwendungen die sich ergeben hatten, da die ursprüngliche Ausführungsfrist in eine Schlechtwetterphase verschoben worden war und Ausführungsunterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden. Der Auftragnehmer hatte allerdings relativ pauschal Baubehinderung angezeigt und im Zuge des Klageverfahrens auch nicht detailliert dargelegt, geschweige denn bewiesen, inwieweit ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verzögerungen der Planvorlagen und den hieraus konkret resultierenden Behinderungen entstanden sind. Der Auftragnehmer hätte genaue Zeitpunkte vortragen müssen, zudem notwendige Pläne fehlten und deshalb mit Arbeiten nicht begonnen werden konnten. Das war allerdings aus den Ausführungen des klageführenden Auftragnehmers nicht zu ersehen. Die Problematik der Behinderung wird bekanntlich im § 6 VOB/B geregelt. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B kann ein Auftragnehmer Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen, wenn der Auftraggeber eine Behinderung im Rahmen der Bauausführung zu vertreten hat. Hierbei liegt es am Auftragnehmer, dazulegen, dass und inwiefern der Auftraggeber Pflichten aus dem Vertrag bzw. der VOB verletzt hat und ihm aus der Pflichtverletzung hier eine Behinderung entstanden ist. Die Behinderungen sollten in jedem Falle umfänglich und detailliert begründet werden. Dazu ist es nötig konkrete Tatsachen vorzutragen, wie eine jeweilige Behinderung auf den Bauablauf gewirkt hat. Das Gericht sah es als zumutbar an, dem Auftragnehmer die Fertigung von aussagekräftigen Dokumenten aufzuerlegen, aus denen sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergab. Es kommt also für Auftragnehmer darauf an, dass sie klar umreißen können, wann bestimmte Pläne, zum Beispiel nach einem vertraglichen Zeitplan, hätten vorliegen müssen, um entsprechende Arbeiten vor Ort vorzubereiten und auszuführen. Dem gegenüber müssen dann die Zeitpunkte vorgetragen werden, zu denen die Pläne eben nicht vorlagen und es zu Behinderung auf der Baustelle gekommen ist. Die Gerichte werden regelmäßig davon ausgehen, dass immer dann, wenn trotz einer Baubehinderung weitergearbeitet werden kann und weitergearbeitet wird, möglicherweise eine tatsächliche Behinderungen gar nicht vorliegt.

BGH, Urteil vom 24.02.2005-VII ZR 141/03; NZBau 2005, 387

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Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirksam vereinbart sind. Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet. Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.

Urteil vom 23.6.2005, Az: VII ZR 197/03

BGH, Urteil vom 24.02.2005-VII ZR 141/03; NZBau 2005, 387

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1. Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
2. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.

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1. Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
2. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.

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1. Liegt einem Pauschalpreisvertrag kein Einheitspreisangebot zugrunde und sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden, so muss der Auftragnehmer im Nachhinein anhand einer Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
2. Eine juristische Person ist auch nach ihrer Löschung im Handelsregister aktiv parteifähig, so lange sie noch vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 190/03

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