Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Wird ein VOB/B-Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber gekündigt, muss sich der Bauunternehmer bei der Abrechnung an den Regeln des § 8 Nummer VOB/B orientieren. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kann er seine Leistung nicht nach dem vereinbarten Zahlungsplan abrechnen (also zum Beispiel nach Bautenstand). Eine solche Schlussrechnung sei nach Ansicht des Gerichtes nicht prüffähig. Der Bauunternehmer müsse vielmehr zunächst die erbrachten Leistungen und den dafür anzusetzenden Werklohn darlegen. Dann müsse er diesen vom nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dabei sei die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. In der Praxis bedeute das, dass der Bauunternehmer offen legen müsse, wie er sein Pauschalpreisangebot für die ursprünglich vereinbarte Leistung kalkuliert habe

(OLG Celle, 14 U 108/05).

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Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen die Teilnehmer deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass dieser bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadenersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten

(BGH, X ZR 39/03).

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Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.

OLG Köln, Urteil vom 01.02.2006 - 11 W 5/06

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Eine Verletzung der Anzeigepflicht führt nicht zum Ausschluss des Verschuldens bei der Prüfung der Verwirkung der Vertragsstrafe. Eine Berufung auf die Vertragsstrafe ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Erfüllung des Zeitplanes durch den Auftragnehmer unmöglich geworden ist. Die Erfüllung des Zeitplanes ist dann unmöglich geworden, wenn der Auftragnehmer Arbeitsabläufe ständig neu strukturieren und umstellen muss. Dies kann darauf beruhen, dass der AN Arbeitsabläufe wegen fehlender oder zu spät zur Verfügung gestellten Planunterlagen durch den AG, zahlreichen Änderungsanordnungen des AG, und aufgrund der Vielzahl sonstiger zusammentreffender Umstände, welche von dem AG verursacht sind, ändern muss.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04

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Ein Zurückbehaltungs- und damit auch das vom BGH 1993 durch Auslegung geschaffene Verwertungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft aus § 17 Nr. 8 VOB/B setzt auch nach der BGH-Rechtsprechung aus 1993 voraus, dass der Bürge sich auch für verjährte Gewährleistungsansprüche verbürgt hat. Ob der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte, ist durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde im Einzelfall zu ermitteln.

LG Halle, Urteil vom 08.07.2005 - 1 S 68/05

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Verlängern die Parteien eines Bauvertrages ohne eine Bezugnahme oder Wiederholung der im Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe die vertraglichen Ausführungsfristen, ist eine solche Vereinbarung im Zweifel dahin auszulegen, daß die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe nicht aufrechterhalten soll.

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004 - 16 U 111/04

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1. Eine Montageanleitung ist mangelhaft und begründet einen Sachmangel der zu montierenden Sache, wenn die Anleitung nicht in deutscher, sondern in niederländischer und französischer Sprache verfasst ist.
2. Ist für das Muster eines Klinkermauerwerks eine Mischung der Steine erforderlich, um dem optischen Erscheinungsbild wie auf der Mustertafel zu entsprechen, so muss in ausreichender Weise über die Montage aufgeklärt werden. Das ist gerade dann der Fall, wenn die Erzielung völlig unterschiedlicher optischer Erscheinungsbilder mit den gelieferten Steinen möglich ist und die Bauherren, die eine Fassade von ganz bestimmter Optik wünschen, dies erkennbar zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung gemacht haben.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 24 U 57/05

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Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Photovoltaikanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt abgewiesen. Die Scheune ist Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handelt sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 ist und im 18. Jahrhundert barock überformt wurde, sowie zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 qm zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Photovoltaikanlage würde eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes bewirken. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als ins Auge springender Fremdkörper dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleichgewichtigen Eigentümerinteressen gegenüber. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.

Verwaltungsgericht Neustadt Az 5 K 1498/05.NW

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Die Anforderungen an den Schallschutz im konkreten Fall ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung. Allein wegen der Kenntnis des Auftraggebers von der Errichtung einer einschaligen Trennwand gemäß der Baubeschreibung darf der Auftragnehmer nicht von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst abweichen. Diese Kenntnis beinhaltet nicht das Wissen von einem verminderten Schallschutz. Darauf muss gesondert hingewiesen werden.

OLG München, Urteil vom 14.06.2005 - 28 U 1921/05

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