Der neueste Beitrag vom 29.12.2011

Regelt ein Vertrag die Frage der Abdichtung eines Bodens nicht explizit, muss ein Estrichleger sie im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht selbst dann stellen, wenn lediglich eine abstrakte Gefährdung des Bodenaufbaus durch Flüssigkeit erkennbar ist.

OLG Bremen/BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - VII ZR 182/07

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Der Besteller kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.

OLG Frankfurt, BGH, 11.05.2007 - 2 U 195/06

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Wird beim Einbau von Feuchtigkeitssperrfolien von den vertraglichen Vorgaben im Leistungsverzeichnis und von den Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen abgewichen (hier: 0,3 mm anstatt 0,4 mm bzw. 1,2 mm), liegt ein wesentlicher Mangel vor, der einer Abnahmefähigkeit der Bauleistung entgegensteht (BGB n.F. § 640 Abs. 1 Satz 2).

OLG Schleswig/BGH, 08.02.2007 - VII ZR 80/06

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Dem Unternehmer obliegt als Nebenpflicht zum Werkvertrag die Pflicht, den Besteller vor drohenden Schäden zu bewahren. Schafft er durch seine Arbeit eine Gefahrenquelle, hat er diese zu bewachen und ggfls. abzusichern.

OLG Naumburg - LG Dessau, 20.10.2006, 10 U 46/06

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Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (BGB § 286 Abs. 3 Satz 1) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.

BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

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In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte (BGH, Urteil vom 13.09.2001 – VII ZR 487/99).

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Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben

(BGH, Urteil vom 08.01.2002 – X ZR 6/00).

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Die VOB/B können gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei nicht dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass der AGB – Verwender verspricht, die VOB/B dem Kunden auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt nämlich der Hinweis auf die VOB/B im Vertrag für eine wirksame Einbeziehung nur dann, wenn die Vertragspartei des AGB-Verwenders im Baurecht versiert ist. Trifft dies nicht zu, ist die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der AGB-Verwender seinem zukünftigen Vertragspartner – wie sonst auch – die Gelegenheit einräumt, den vollen Text nach Abschluß des Vertrags zur Kenntnis zu nehmen

(BGH, in: NJW-RR 1991, 246).

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Die Bürgschaftsforderung wird zusammen (gleichzeitig) mit der (verbürgten) Hauptforderung fällig. Der Anspruch des Gläubigers gegenüber den Bürgen entsteht nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern auch bei der „normalen“ Bürgschaft schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs. 3. Ein Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage und sei es auch nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Fälligkeit nach der gesetzlichen Definition des § 271 BGB bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 U 16/06

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